Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Beratungs-, Schulungs- und Auditleistungen im Bereich Qualitätsmanagement

§ 1 Geltungsbereich und Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Leistungen und Angebote von Qknows – QM Consulting Carsten Busch (nachfolgend „Auftrag-nehmer“) gegenüber seinen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“ oder „Kunde“) über Beratungs-, Schulungs-, Trainings- und Auditleistungen im Bereich Qualitätsmanagement, insbesondere im Zusammenhang mit den Normen der Reihen ISO 9001 und ISO 13485.

(2) Die AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.

(3) Die AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.

(5) Individuelle Vereinbarungen, die im Einzelfall mit dem Auftraggeber getroffen werden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen), haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Maßgeblich für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Sie stellen eine Aufforderung an den Auftraggeber dar, seinerseits ein verbindliches Angebot (Auftrag) abzugeben.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder durch die tatsächliche Aufnahme der Leistungserbringung zustande. Maßgeblich für Inhalt und Umfang des Vertrages ist die Auftragsbestätigung.

(3) Enthält ein Angebot des Auftragnehmers eine Bindefrist, ist der Auftragnehmer während dieser Frist an das Angebot gebunden. Ohne besondere Angabe beträgt die Bindefrist 30 Kalendertage ab Angebotsdatum.

(4) Die Textform (insbesondere E-Mail) genügt für sämtliche Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss. Angaben in Prospekten, Präsentationen und sonstigen Unterlagen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht werden.

§ 3 Leistungsumfang und Leistungsgegenstand

(1) Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich Qualitätsmanagement. Hierzu zählen insbesondere die Beratung beim Aufbau, der Einführung, der Pflege und der Weiterentwicklung von Qualitätsmanagementsystemen nach ISO 9001 und ISO 13485, die Erstellung und Überarbeitung von Dokumentationen, die Durchführung von Schulungen und Workshops sowie die Durchführung interner Audits und die Vorbereitung auf externe Zertifizierungsaudits.

(2) Art, Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich abschließend aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Darüber hinausgehende Leistungen sind nicht geschuldet und bedürfen einer gesonderten Beauftragung.

(3) Die Leistungen des Auftragnehmers stellen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB dar. Der Auftragnehmer schuldet ein fachgerechtes Tätigwerden nach den anerkannten Regeln seines Fachgebiets sowie nach dem jeweils aktuellen Stand der einschlägigen Normen, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Erfolg.

(4) Der Auftragnehmer schuldet insbesondere nicht das Bestehen einer Zertifizierung oder Re-Zertifizierung durch eine Zertifizierungsstelle. Die Erteilung eines Zertifikats liegt allein im Ermessen der jeweiligen akkreditierten Stelle und hängt von Umständen ab, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen.

(5) Der Auftragnehmer ist keine akkreditierte Zertifizierungsstelle im Sinne der einschlägigen Akkreditierungsvorschriften. Er erteilt keine Zertifikate nach ISO 9001, ISO 13485 oder anderen Normen. Zertifizierungen erfolgen ausschließlich durch hierfür akkreditierte, vom Auftragnehmer unabhängige Stellen.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Leistungsgegenstand in fachlich gebotenem und für den Auftraggeber zumutbarem Umfang anzupassen, sofern dies dem Projektfortschritt oder geänderten normativen Anforderungen dient und der Leistungszweck gewahrt bleibt.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Leistungserbringung in angemessenem Umfang. Er stellt insbesondere alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten und Auskünfte rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form unentgeltlich zur Verfügung.

(2) Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der zur Erteilung erforderlicher Auskünfte und zur Herbeiführung von Entscheidungen befugt ist, und gewährleistet dessen Erreichbarkeit während der vereinbarten Leistungszeiträume.

(3) Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer, soweit für die Leistungserbringung erforderlich, rechtzeitig Zugang zu seinen Räumlichkeiten, Systemen und Ansprechpartnern und schafft die hierfür notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen.

(4) Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von ihm bereitgestellten Informationen und Unterlagen selbst verantwortlich. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, diese auf ihre Richtigkeit oder Vollständigkeit zu überprüfen, sofern eine solche Prüfung nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist.

(5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Weise nach, so gehen hierdurch bedingte Verzögerungen und Mehraufwände nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Vereinbarte Termine verschieben sich um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Mehraufwände, die dem Auftragnehmer hierdurch entstehen, sind nach der vereinbarten Vergütung gesondert zu vergüten.

§ 5 Vergütung, Preise und Preisanpassung

(1) Die Vergütung richtet sich nach der im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung getroffenen Vereinbarung. Die Abrechnung erfolgt je nach Vereinbarung auf Grundlage von Tagessätzen, Stundensätzen oder als Pauschalhonorar.

(2) Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. Ein angebrochener Abrechnungszeitraum wird zeitanteilig berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(3) Reisezeiten, Reise- und Übernachtungskosten sowie sonstige projektbezogene Nebenkosten werden gesondert nach Aufwand berechnet, sofern nicht ausdrücklich eine Pauschale vereinbart ist. Die Abrechnung von Reisekosten erfolgt nach den steuerlich zulässigen Sätzen.

(4) Bei Aufträgen mit größerem Umfang oder längerer Laufzeit ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Vorschüsse oder Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen. Die Höhe und Fälligkeit ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.

(5) Bei Dauerschuldverhältnissen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung nach Ablauf von zwölf Monaten seit Vertragsschluss mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende anzupassen (zu erhöhen oder zu senken); im Falle einer nicht nur unerheblichen Senkung der maßgeblichen Kosten ist er zur entsprechenden Herabsetzung der Vergütung verpflichtet. Eine Anpassung setzt voraus, dass sich die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten, insbesondere Personalkosten (Löhne, Gehälter, Sozialabgaben), Sach- und Reisekosten sowie sonstige Fremdkosten, seit Vertragsschluss bzw. seit der letzten Anpassung nicht nur unerheblich verändert haben. Der Umfang der Anpassung ist auf das Maß der jeweiligen Kostenänderung begrenzt; Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind dabei gleichermaßen zu berücksichtigen. Die Anpassung wird dem Auftraggeber in Textform unter Angabe des Anpassungsgrundes und der maßgeblichen Kostenfaktoren mitgeteilt.

(6) Übersteigt eine Preisanpassung nach Absatz 5 zehn Prozent der bisherigen Vergütung, steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung zu. Das Kündigungsrecht ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Anpassungsmitteilung in Textform auszuüben.

§ 6 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

(1) Rechnungen des Auftragnehmers sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Betrages beim Auftragnehmer.

(2) Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(3) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer ferner berechtigt, eine Pauschale in Höhe von 40 Euro zu verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB). Diese Pauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(4) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(5) Befindet sich der Auftraggeber mit einer nicht unerheblichen Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderungen zurückzustellen.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln, insbesondere als elektronische Rechnung in einem strukturierten Format nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben (E-Rechnung). Der Auftraggeber stellt sicher, dass ihm elektronische Rechnungen unter der von ihm hierfür benannten E-Mail-Adresse zugehen können, und stimmt dem Empfang elektronischer Rechnungen zu.

§ 7 Ausführung der Leistungen

(1) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen nach eigenem fachlichem Ermessen und ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit frei, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt. Er ist an Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich der fachlichen Durchführung nicht gebunden.

(2) Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Angegebene Zeiträume sind im Übrigen unverbindliche Planwerte und stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Mitwirkung des Auftraggebers.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungen fachlich qualifizierte Erfüllungsgehilfen, Unterauftragnehmer oder Kooperationspartner einzusetzen. Der Auftragnehmer bleibt in diesem Fall alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers und für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.

(4) Die Leistungen werden je nach Vereinbarung in den Räumlichkeiten des Auftraggebers, in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers oder in Form von Fernberatung (remote) erbracht. Die Wahl der Leistungsform erfolgt einvernehmlich, soweit sie nicht bereits im Angebot festgelegt ist.

(5) Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs (Änderungsverlangen), so wird der Auftragnehmer die Auswirkungen auf Zeitplan und Vergütung prüfen und dem Auftraggeber ein entsprechendes Angebot unterbreiten. Die Umsetzung erfolgt erst nach beiderseitiger Einigung in Textform.

§ 8 Terminabsagen und Ausfallvergütung

(1) Für fest vereinbarte Termine, insbesondere für Schulungen, Workshops, Audits und sonstige Vor-Ort-Leistungen, gelten die nachfolgenden Regelungen zur Ausfallvergütung, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.

(2) Sagt der Auftraggeber einen fest vereinbarten Termin ab oder verlegt er ihn, ist eine Ausfallvergütung wie folgt zu zahlen, bezogen auf das für den Termin vereinbarte Honorar:

   a) bei einer Absage mehr als 30 Kalendertage vor dem Termin: kostenfrei;

   b) bei einer Absage 14 bis 30 Kalendertage vor dem Termin: 25 Prozent des vereinbarten Honorars;

   c) bei einer Absage 7 bis 14 Kalendertage vor dem Termin: 50 Prozent des vereinbarten Honorars;

   d) bei einer Absage weniger als 7 Kalendertage vor dem Termin: 100 Prozent des vereinbarten Honorars.

(3) Zusätzlich zur Ausfallvergütung nach Absatz 2 sind bereits angefallene, nicht stornierbare Fremdkosten (insbesondere Reise- und Übernachtungskosten) vom Auftraggeber zu erstatten. Auf die Ausfallvergütung nach Absatz 2 werden ersparte Aufwendungen sowie Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung der infolge der Absage oder Verlegung frei gewordenen Kapazität angerechnet. Dem Auftraggeber bleibt sowohl hinsichtlich der Ausfallvergütung nach Absatz 2 als auch hinsichtlich der Fremdkosten nach Satz 1 der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(4) Ist der Auftragnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit oder höhere Gewalt), an der Durchführung eines Termins verhindert, wird er den Auftraggeber unverzüglich informieren und einen Ersatztermin anbieten. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen der Terminverschiebung sind ausgeschlossen, soweit den Auftragnehmer kein Verschulden trifft; § 11 bleibt unberührt.

§ 9 Vertragslaufzeit, Kündigung und Rücktritt

(1) Projektbezogene Verträge enden mit der vollständigen Erbringung der geschuldeten Leistung, sofern keine abweichende Laufzeit vereinbart ist.

(2) Auf unbestimmte Zeit geschlossene Dauerschuldverhältnisse (insbesondere die laufende Betreuung eines Qualitätsmanagementsystems) können von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ordentlich in Textform gekündigt werden, sofern keine abweichende Kündigungsfrist vereinbart ist. Soweit es sich bei den Leistungen um Dienste höherer Art handelt, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden, wird das Recht zur jederzeitigen Kündigung nach § 627 BGB abbedungen; an seine Stelle treten die vorstehenden Kündigungsfristen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) nach Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Fristsetzung und Abmahnung seinen wesentlichen Mitwirkungs- oder Zahlungspflichten nicht nachkommt.

(4) Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages steht dem Auftragnehmer die Vergütung für die bis zur Beendigung ordnungsgemäß erbrachten Leistungen zu. Beruht die Beendigung auf einem vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand, bleiben weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.

(5) Kündigungen und Rücktrittserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.

§ 10 Leistungsstörungen und Gewährleistung 

(1) Soweit die Leistungen des Auftragnehmers Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB darstellen, schuldet der Auftragnehmer ein fachgerechtes Tätigwerden nach den anerkannten Regeln seines Fachgebiets. Ein Gewährleistungsrecht im Sinne des Kauf- oder Werkvertragsrechts besteht insoweit nicht.

(2) Soweit im Einzelfall ausdrücklich die Erstellung eines abgrenzbaren, abnahmefähigen Arbeitsergebnisses vereinbart ist (insbesondere eines konkreten Managementhandbuchs), gelten die gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechts mit folgenden Maßgaben:

a) Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe des Arbeitsergebnisses, in Textform zu rügen;

b) der Auftragnehmer ist im Falle eines berechtigten Mangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet;

c) erst nach dem Fehlschlagen einer angemessenen Nacherfüllung stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte zu.

(3) Eine Gewähr für das Erreichen eines bestimmten Erfolgs, insbesondere für das Bestehen einer Zertifizierung, wird nicht übernommen (vgl. § 3). Beruhen Beanstandungen auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet bereitgestellten Informationen des Auftraggebers, so bestehen insoweit keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer.

§ 11 Haftung und Haftunsgbegrenzung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nicht.

(4) Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkt-haftungsgesetz, sowie die Haftung aus einer übernommenen Garantie bleibt unberührt.

(5) Soweit die Haftung des Auftragnehmers nach den vorstehenden Absätzen beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter und Vertreter.

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 12 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen und geistiges Eigentum

(1) An den im Rahmen des Auftrags erstellten Arbeitsergebnissen (insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Konzepte, Auswertungen und Präsentationen) räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für die vertraglich vorgesehenen eigenen internen Zwecke ein.

(2) Die Einräumung des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung. Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben sämtliche Rechte an den Arbeitsergebnissen beim Auftragnehmer (Eigentumsvorbehalt).

(3) Die vom Auftragnehmer verwendeten Methoden, Vorlagen, Musterdokumente, Checklisten, Werkzeuge sowie das zugrunde liegende Know-how bleiben ausschließliches geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber erwirbt hieran keine über die Nutzung des konkreten Arbeitsergebnisses hinausgehenden Rechte.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, das im Rahmen des Auftrags gewonnene allgemeine Wissen sowie generische, nicht auftraggeberspezifische Vorlagen und Bausteine für andere Aufträge weiter zu verwenden und weiterzuentwickeln.

(5) Eine Weitergabe der Arbeitsergebnisse an Dritte oder eine Nutzung zu anderen als den vereinbarten Zwecken bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform, soweit nicht ein gesetzlich zwingendes Recht des Auftraggebers entgegensteht.

§ 13 Vertraulichkeit und Geheimhaltung

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich zu Zwecken der Vertragserfüllung zu verwenden. Als vertraulich gelten insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie als vertraulich gekennzeichnete oder ihrer Natur nach erkennbar vertrauliche Informationen.

(2) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort, solange und soweit ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.

(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die (a) allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Verpflichtung allgemein bekannt werden, (b) der empfangenden Partei nachweislich bereits vor der Mitteilung bekannt waren, (c) rechtmäßig von einem berechtigten Dritten erlangt wurden oder (d) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, gerichtlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind. Im Fall des Buchstaben (d) wird die offenlegende Partei die andere Partei, soweit rechtlich zulässig, vorab informieren.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber nach vorheriger Zustimmung in Textform als Referenzkunden zu benennen. Ohne eine solche Zustimmung erfolgt keine namentliche Nennung.

§ 14 Datenschutz

(1) Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

(3) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer im Rahmen der Anbahnung und Durchführung des Vertragsverhältnisses ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

§ 15 Keine Rechts- und Steuerberatung

(1) Der Auftragnehmer erbringt Beratungsleistungen im Bereich Qualitätsmanagement. Er erbringt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG).

(2) Hinweise des Auftragnehmers zu rechtlichen, regulatorischen oder steuerlichen Rahmenbedingungen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Beratung durch die hierzu befugten Berufsträger (insbesondere Rechtsanwälte und Steuerberater). Die Einholung einer solchen Beratung obliegt allein dem Auftraggeber.

(3) Für die Einhaltung der für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen bleibt der Auftraggeber selbst verantwortlich.

§ 16 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt, die einer Vertragspartei die vertragsgemäße Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien die betroffene Partei für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Pflicht zur Leistung. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Parteien unabhängigen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbaren und von der betroffenen Partei nicht zu vertretenden Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, Krieg, Terror und Aufruhr, hoheitliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffknappheit, großflächige Ausfälle der Telekommunikations-, IT- oder Energieinfrastruktur sowie rechtmäßige Arbeitskämpfe.

(2) Die betroffene Partei unterrichtet die andere Partei unverzüglich in Textform über Eintritt, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen der höheren Gewalt und unternimmt zumutbare Anstrengungen, um die Auswirkungen zu begrenzen. Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.

(3) Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als zwei Monate an, ist jede Partei berechtigt, den hiervon betroffenen Vertrag oder Auftrag durch Erklärung in Textform zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall nach Maßgabe des § 9 Abs. 4 zu vergüten. Weitergehende Ansprüche wegen der durch höhere Gewalt bedingten Störung bestehen nicht, soweit die betroffene Partei die Störung nicht zu vertreten hat.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers in Viersen.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers in Viersen, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG).

(4) Die Kommunikation zwischen den Parteien erfolgt grundsätzlich in Textform, insbesondere per E-Mail. Elektronisch übermittelte Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie unter der zuletzt bekannt gegebenen Adresse abrufbereit eingegangen sind. Jede Partei teilt der anderen Änderungen ihrer Kontaktdaten unverzüglich mit.

(5) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dieser AGB bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieses Formerfordernisses. Individuelle Vereinbarungen im Sinne des § 1 Abs. 5 bleiben hiervon unberührt.

(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

(7) Diese AGB werden in einer deutschen und einer englischen Fassung erstellt. Maßgeblich ist die deutsche Fassung. Bei Widersprüchen oder Auslegungsunterschieden zwischen den beiden Fassungen geht die deutsche Fassung vor.

 

Q-003-v1d (Version: 08. Juli 2026)